Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

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Wir sind gerne für Sie da.

Die Bundesregierung hat auf der Kabinettsitzung am 04.05.2011 den Entwurf für eine Gesetzesänderung beschlossen, mit der das Riester-Verfahren eindeutiger und klarer gestaltet werden soll. Damit reagiert sie auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert wurden, weil Riester-Sparer unwissentlich oder aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet haben.

 

Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zahlungsberechtigung. Mittelbar zulageberechtigt ist zum Beispiel ein Ehegatte, der nicht berufstätig ist und dessen Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Der nicht berufstätige Ehegatte muss dann keine Beiträge auf seinen eigenen Riester-Vertrag einzahlen. Für die Auszahlung der vollen Altersvorsorgezulage ist es ausreichend, wenn der berufstätige Ehegatte den von ihm geforderten Eigenbeitrag auf seinen Vertrag einzahlt. Sobald der nicht berufstätige Ehegatte allerdings selbst rentenversicherungspflichtig wird, zum Beispiel nach der Geburt eines Kindes, muss er in dieser Zeit einen Eigenbeitrag leisten. Er ist dann unmittelbar zulageberechtigt.

 

Alle, die in der Vergangenheit irrtümlicher Weise angenommen haben, mittelbar zulageberechtigt zu sein, tatsächlich aber unmittelbar zulageberechtigt waren, dürfen, wenn es zu der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung kommt, für diese Vergangenheit die betreffenden Beiträge nachzahlen.

 

Das Verfahren wird soll dabei unbürokratisch ablaufen. Betroffene Riester-Anleger müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind.

 

Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird dann automatisch die zurückgeforderte Zulage auf den Riester-Vertrag des Betroffenen zurückzahlen.

 

Ab dem Jahr 2012 ist außerdem vorgesehen, dass Riester-Anleger nicht mehr ohne weiteres in diese Situation kommen können. Alle Zulageberechtigten müssen dann nämlich einheitlich mindestens 60 Euro jährlich in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Dadurch wird in der Regel sichergestellt, dass bei einem schleichenden Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung Betroffene auch den erforderlichen Mindesteigenbeitrag eingezahlt haben. Rückforderungen von Zulagen wegen der Änderung der Zulageberechtigung können damit weitgehend vermieden werden.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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