Der BFH hat mit Urteilen vom 28.07.2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte (vgl. im Einzelnen BSW-Online-Schulung 4/2011).
In Ergänzung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 28.07.2011 (VI R 5/10) nunmehr sogar entschieden, dass auch eine später im Ausland ausgeübter Tätigkeit den Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt belässt.