Nach dem Ende der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes zum 30.06.2011, wurde zum 01.07.2011 der Bundesfreiwilligendienst und der Internationale Jugendfreiwilligendienst eingeführt.
Für die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes wurde bisher kein Kindergeld bewilligt. Bei entsprechenden Ausbildungsgängen wurde lediglich die Zivil- bzw. Wehrdienstzeit an die Vollendung des 25. Lebensjahres angehängt.
Mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des "Internationalen Jugendfreiwilligendienstes" vom 20.12.2010 (GMBl S. 1778) und dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.4.2011 (BGBl. l S. 687) wurden zum 01.07.2011 diese zwei neue Freiwilligendienste geschaffen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt nunmehr, diese neuen Freiwilligendienste in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zu berücksichtigen. Es soll also künftig auch in diesen Fällen Kindergeld geben.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die Familienkassen mit Schreiben vom 24.06.2011 angewiesen, offene Kindergeldanträge zu den o. g. Freiwilligendiensten zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften abgeschlossen ist.