Der Deutsche Bundestag hat am 27.10.2011 das Gesetz beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 25.11.2011.
Berufsausbildung/Erststudium:
Klarstellung, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind soweit kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt (§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG, § 12 Nr. 5 EStG). Zugleich wird die Höchstgrenze des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG von 4.000 € auf 6.000 € erhöht. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004, die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den VZ 2012 gelten. Hierdurch sind die Urteile des BFH vom 28.07.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) faktisch über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anwendbar. Hier ist zu erwarten, dass früher oder später weitere Verfahren anhängig werden, in denen es insbesondere darum gehen wird, ob die rückwirkende Anwendung ab dem VZ 2004 eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt.
Regelungen zur sog. Riester-Rente:
Einführung eines Mindestbeitrags von 60 € pro Jahr für alle zulageberechtigten Personen (steuerlich geförderte Altersvorsorge nach § 10a EStG). Damit soll eine Rückforderung von Altersvorsorgezulagen aufgrund eines Wechsels des Zulagestatus vermieden werden. Für Zulageberechtigte, die in der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagestatus keine oder zu geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, ist für bestimmte Fälle die Möglichkeit vorgesehen, Beiträge nachträglich zu entrichten.
Kindergeld/Kinderfreibetrag:
Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste beim Kindergeld um den Bundesfreiwilligendienst; § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Text: In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes“ eingefügt. Die Regelung gilt auch rückwirkend für bereits laufende Fälle. Hier erfolgt daher eine entsprechende Nachzahlung von Kindergeld.
Abgeltungsteuer/Kirchensteuer:
Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen ab dem 01.10.2013 (§§ 51a, 52a EStG).