Sachstand: Gesetz beschlossen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
In dem entsprechenden Umsetzungsgesetz vom 18.07.2013 wird geregelt, dass rückwir-kend ab 2001 (erstmalige Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Lebenspart-nerschaft) auch für eingetragene Lebenspartnerschaften die Zusammenveranlagung möglich ist. Dies gilt allerdings nach § 52 Abs. 2a EStG nur soweit die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Eine rückwirkende Anwendung ist somit auf Fälle beschränkt, in denen noch ein Einspruch offen ist (egal aus welchem Grund) bzw. soweit Bescheide insoweit vorläufig ergangen sind.
Neben dem Einkommensteuergesetz wurde auch bereits damit begonnen, entsprechen-de Verwaltungsanweisungen anzupassen (u. a. BMF-Schreiben vom 31.07.2013 zum gemeinsamen Freistellungsantrag, s. Anlage).
Sachstand: Gesetz beschlossen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
In dem entsprechenden Umsetzungsgesetz vom 18.07.2013 wird geregelt, dass rückwir-kend ab 2001 (erstmalige Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Lebenspart-nerschaft) auch für eingetragene Lebenspartnerschaften die Zusammenveranlagung möglich ist. Dies gilt allerdings nach § 52 Abs. 2a EStG nur soweit die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Eine rückwirkende Anwendung ist somit auf Fälle beschränkt, in denen noch ein Einspruch offen ist (egal aus welchem Grund) bzw. soweit Bescheide insoweit vorläufig ergangen sind.
Neben dem Einkommensteuergesetz wurde auch bereits damit begonnen, entsprechen-de Verwaltungsanweisungen anzupassen (u. a. BMF-Schreiben vom 31.07.2013 zum gemeinsamen Freistellungsantrag, s. Anlage).