Sachstand: Gesetz im Bundestag einbebracht
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem all-gemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
Der von den Regierungsfraktionen (CDU/CSU und FDP) einbebrachte Gesetzentwurf sieht hierzu folgende Regelungen vor:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. ...) [einset-zen: Datum und Fundstelle des vorliegendenÄnderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzu-wenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“
Anders als der von der SPD-Fraktion ebenfalls eingebrachte Gesetzentwurf zu diesem The-ma, sieht dieser Entwurf zwar auch eine Anwendung ab 2001 vor (erstmalige Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), allerdings nur für Fälle, die noch nicht bestandskräftig sind (insbesondere offene Einspruchsverfahren). Die vom BuVerfG ausdrücklich für zulässig befundene Möglichkeit auch bestandskräftige Fälle zu ändern, wird hier nicht umgesetzt. Der SPD-Entwurf sieht dies auf Antrag vor.
Sachstand: Gesetz im Bundestag einbebracht
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem all-gemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
Der von den Regierungsfraktionen (CDU/CSU und FDP) einbebrachte Gesetzentwurf sieht hierzu folgende Regelungen vor:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. ...) [einset-zen: Datum und Fundstelle des vorliegendenÄnderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzu-wenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“
Anders als der von der SPD-Fraktion ebenfalls eingebrachte Gesetzentwurf zu diesem The-ma, sieht dieser Entwurf zwar auch eine Anwendung ab 2001 vor (erstmalige Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), allerdings nur für Fälle, die noch nicht bestandskräftig sind (insbesondere offene Einspruchsverfahren). Die vom BuVerfG ausdrücklich für zulässig befundene Möglichkeit auch bestandskräftige Fälle zu ändern, wird hier nicht umgesetzt. Der SPD-Entwurf sieht dies auf Antrag vor.