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Sachstand (Gesetzt am 01.02.2013 beschlossen):

Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steigt in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 €, ab 2014 erhöht er sich auf 8.154 €. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent.
Die vom Bundestag im März 2012 beschlossene prozentuale Anpassung des gesamten Ta-rifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war nicht konsensfähig.
Eine entsprechende Anhebung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG (Unterstützung bedürftiger Personen) ist bisher (noch) nicht erfolgt.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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