Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind derzeit mehrere Verfahren anhängig (Az.: X R 15/09 und X R 38 – 41/09) bei denen geklärt werden soll, ob die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
Diese Rechtsfrage ist nicht vom Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen erfasst. Um diesen Punkt offen zu halten muss daher unter Hinweis auf die Verfahren Einspruch erhoben werden. Die Einspruchsverfahren ruhen dann nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.