Sachstand: Gesetz beschlossen
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) wurde nunmehr beschlossen. In der kompletten Neufassung des Gesetzes sind eine Vielzahl von Änderungen enthalten, die ursprünglich bereits Bestandteil des Jahressteuergesetzes 2013 waren. Im Einzelnen sind u. a. folgende Regelungen vorgesehen: Wehrdienstleistende, Reservisten, Freiwilligendienst: Steuerbefreit sind die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten. Der Wehrsold für freiwillig Wehrdienstleistende sowie die an Reservisten gezahlten Bezüge bleiben ebenso steuerfrei wie das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld. Weitere Bezüge wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen werden dagegen steuerpflichtig. Die Neufassung des § 3 Nr. 5 EStG soll grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden sein. Für Altfälle (Dienstbeginn bis 31.12.2013) gilt die bisherige Regelung fort (§ 52 Abs. 4g Satz 1 EStG). Steuerliche Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge: Bei der 1 %-Regelung werden die erhöhten Aufwendungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge pauschal mit max. 10.000 € herausgerechnet. Dies gilt auch für den geldwerten Vorteil bei der Überlassung entsprechender Fahrzeuge an Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 8 Abs. 2 EStG). Klarstellung der schädlichen Erwerbstätigkeit bei der Kinderberücksichtigung: Die Wörter „Berufsausbildung und eines Erststudiums“ werden durch die Wörter „Berufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Diese Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 (§ 52 Abs. 1 EStG). Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG) Unterhaltsleistungen: Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt bei der Ermittlung des eigenen Vermögens im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG unberücksichtigt. Die Änderung ist rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Einkommensteuerfälle anzuwenden, da es sich hierbei um eine gesetzliche Festschreibung der langjährigen Verwaltungspraxis handelt (s. R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR 2008). Eintragung eines Freibetrags für zwei Jahre: Künftig können Freibeträge im Rahmen des ELStAM-Verfahrens für zwei Jahre eingetragen werden (§ 39a Abs. 1 Satz 2 EStG).