Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 09.06.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) Folgendes entschieden:
- Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben.
- Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus. Ihr muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.
- Soweit ein Außendienstmitarbeiter den Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wird dieser nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Einzelheiten wurden hierzu im Rahmen der BSW-Online-Schulung 6/2011 vorgestellt.
Die Verwaltung hat zur Anwendung der BFH-Urteile am 15.12.2011 ein BMF-Schreiben erlassen. Hierin wird den Urteilen insoweit gefolgt, dass Arbeitnehmer pro Beschäftigungsverhältnis nur eineregelmäßige Arbeitsstätte haben können.
Unklar sind hingegen die Auslegungen hinsichtlich des Begriffs „regelmäßige Arbeitsstätte“.
Zu beachten ist ferner, dass eine gesetzliche Neuregelung der Reisekosten erfolgen soll.