Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Gerade für Familien sind folgende Steueränderungen in 2017 interessant:

 

Das Kindergeld wird zu Beginn diesen Jahres um monatlich 2 Euro pro Kind erhöht. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro pro Monat. Ab 2018 wird das Kindergeld dann nochmals um 2 Euro pro Kind angehoben.  

Der Kinderfreibetrag steigt ab 2017 um 108 Euro auf jährlich 4.716 Euro an. Die übrigen Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- und  Ausbildungsbedarf bleiben mit 2.640 Euro unverändert. Insgesamt erhalten Eltern somit jährliche Freibeträge in Höhe von 7.356 Euro pro Kind. Im Rahmen der Einkommensteuerberechnung kommen diese Freibeträge allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die Steuerentlastung höher als das gezahlte Kindergeld ist. Dies ist in der Regel erst bei höheren Einkommen der Fall. Ab 2018 wird der Kinderfreibetrag dann nochmals um 72 Euro erhöht.

Der Grundfreibetrag (steuerliches Existenzminimum) steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro. Bei Ehegatten gilt demnach der doppelte Jahresfreibetrag von 17.640 Euro. Zusätzlich tritt eine Entlastung durch die Verschiebung des Tarifverlaufs ein. Für 2018 ist eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf dann 9.000 Euro vorgesehen.  

Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können ab 2017 bis zum neuen Höchstbetrag von 8.820 Euro geltend gemacht werden (ab 2018 bis zu 9.000 Euro).

Ob die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder ausreichend sind, wird demnächst das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesem nämlich einen konkreten Fall vorgelegt, weil es der Auffassung ist, dass die Berechnungsgrundlage für die Kinderfreibeträge nicht korrekt ist (Az. des Niedersächsischen Finanzgerichts: 7 K 83/16).  

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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