Gerade für Familien sind folgende Steueränderungen in 2017 interessant:
Das Kindergeld wird zu Beginn diesen Jahres um monatlich 2 Euro pro Kind erhöht. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro pro Monat. Ab 2018 wird das Kindergeld dann nochmals um 2 Euro pro Kind angehoben.
Der Kinderfreibetrag steigt ab 2017 um 108 Euro auf jährlich 4.716 Euro an. Die übrigen Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleiben mit 2.640 Euro unverändert. Insgesamt erhalten Eltern somit jährliche Freibeträge in Höhe von 7.356 Euro pro Kind. Im Rahmen der Einkommensteuerberechnung kommen diese Freibeträge allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die Steuerentlastung höher als das gezahlte Kindergeld ist. Dies ist in der Regel erst bei höheren Einkommen der Fall. Ab 2018 wird der Kinderfreibetrag dann nochmals um 72 Euro erhöht.
Der Grundfreibetrag (steuerliches Existenzminimum) steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro. Bei Ehegatten gilt demnach der doppelte Jahresfreibetrag von 17.640 Euro. Zusätzlich tritt eine Entlastung durch die Verschiebung des Tarifverlaufs ein. Für 2018 ist eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf dann 9.000 Euro vorgesehen.
Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können ab 2017 bis zum neuen Höchstbetrag von 8.820 Euro geltend gemacht werden (ab 2018 bis zu 9.000 Euro).
Ob die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder ausreichend sind, wird demnächst das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesem nämlich einen konkreten Fall vorgelegt, weil es der Auffassung ist, dass die Berechnungsgrundlage für die Kinderfreibeträge nicht korrekt ist (Az. des Niedersächsischen Finanzgerichts: 7 K 83/16).