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Die Sätze 2 bis 10 in § 32 Abs. 4 EStG wurden ab dem 01.01.2012 durch folgende Regelung ersetzt:

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeits- zeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. von §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich.”

 

 

Insbesondere in den folgenden drei Fällen kann bei einem volljährigen Kind damit eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegen:

•    nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und/oder eines Erststudiums

(§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG),

 

•    in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder

•    wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fort- gesetzt werden kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).

 

 

Zur Anwendung hat das BMF am 07.12.2011 ein Anwendungsschreiben erlassen (BSW- Online-Kurs 1/2012).

In Ergänzung dieses BMF-Schreibens hat nunmehr auch das Bundeszentralamt für Steuern am 20.12.2011 (BStBl. 2012 Teil I Seite 40) Regelungen zur Gewährung von Kindergeld nach der gesetzlichen Neufassung erlassen (s. Anlage).

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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