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Der BFH hat mit Urteil vom 13.06.2013 (Az.: III R 58/12) entschieden, dass ein Kind, das die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist unterbricht, in diesem Zeitraum weiterhin zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn es die Bemührungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende der Mutterschutzfrist nicht fortsetzt.


Demgegenüber kann ein Kind während der Elternzeit nicht berücksichtigt werden, wenn es während dieser Zeit keinen Ausbildungsplatz sucht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Kind seine Ausbildung während der Elternzeit unterbricht.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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