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Der BFH hat mit Urteil vom 18.09.2012 entschieden:

  • Die Fahrtkosten eines Auszubildenden zu einem sog. Berufsfortbildungswerk sind nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.

Hinweis: Da ab 2012 die Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld keine Rolle mehr spielen, haben die Urteile nur noch Bedeutung für den Abzug von Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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