Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Mit Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind,

wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zur Anwendung hat die Verwaltung am 20.12.2011 ein BMF-Schreiben erlassen.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich zur Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 - VI R 42/10 - geäußert (Kurzinfo ESt 2/2013 v. 16.7.2013).


Hintergrund: Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig von dessen Gegenstand - bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Einschränkend weist das Gericht darauf hin, dass entsprechende Aufwendungen lediglich dann zwangsläufig seien, wenn die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.

Hierzu führt die OFD weiter aus: Nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 wurde in § 33 Abs. 2 EStG die steuerli-che Berücksichtigung von Zivilprozesskosten ab 2013 neu geregelt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Da § 33 Abs. 2 EStG n.F. erst ab 2013 Anwendung findet, bleibt es für Zeiträume vor 2013 bei der bisherigen Rechtslage, insbesondere ist das Urteil des BFH vom 12.05.11 - VI R 42/10 weiterhin nicht anzuwenden. Zurzeit sind beim BFH noch weitere Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anhängig: Az.: IX R 5/12, VI R 9/13; VI R 70/12; VI R 5/13; VI R 69/12; VI R 65/12; VI R 74/12, VI R 14/13; X R 34/12; VI R 66/12; X R 23/12).

Einsprüche, die hierauf gestützt werden, ruhen insoweit gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Außerdem sind zurzeit beim FG Rheinland-Pfalz Verfahren zur Frage der Berücksich-tigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anhängig (Az.: 1 K 1921/12, 2 K 1342/12, 3 K 1448/10, 3 K 665/12, 5 K 1843/12, 5 K 1424112, 5 V 1654112 (AdV). Entsprechende Einsprüche können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz l AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen.

 

Kürzung der Krankheitskosten um die zumutbare Belastung – Sachstand

Streitig ist nach wie vor, ob bestimmte Krankheitskosten (wie z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz, Brillen usw.) vollständig, also ohne Kürzung um die zumutbare Belastung, als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar sein müssen oder nicht.


Sowohl das FG Hamburg als auch das FG Rheinland-Pfalz sahen dies so und hielten die Kürzung für zulässig (vgl. auch BSW-Online-Schulung 2/2013).
Der VI. Senat des BFH hat nunmehr die Revision gegen das ablehnende Urteil des FG Hamburg vom 14.06.2012, Az. 1 K 28/12 zugelassen. Hier geht es konkret um den Abzug der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten.

Das Aktenzeichen des BFH lau-tet: VI R 33/13. Auch die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz wurde zwischenzeitlich erhoben (Az. VI R 32/13).

Schon bisher konnte in entsprechenden Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden. Nachdem nunmehr die o.g. Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind, steht es nicht länger im Ermessen des Finanzamtes, das Verfahren ruhen zu lassen sondern das Verfahren ruht gemäß § 363 Abs. 2 AO von Gesetz wegen (sog. Zwangsruhe).

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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