Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Die Frage, wann Beitragsrückerstattungen von einer privaten Krankenkasse, die aus dem Jahr 2009 resultieren, aber erst im Jahr 2010 zufließen, steuerlich zu berücksichtigen sind, wird derzeit diskutiert. Aufgrund des Paradigmenwechsels bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen seit dem Jahr 2010 regt der Bund der Steuerzahler mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen die Einführung einer allgemeinen Billigkeitsregelung an.


Nach dieser vorgeschlagenen Billigkeitsregel sollen die Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009, die im Jahr 2010 zufließen, im Jahr 2009 berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler dies gegenüber dem Finanzamt beantragt. 
Es ist allerdings fraglich, ob das BMF eine solche Billigkeitsregelung erlässt.

Die Frage, wann Beitragsrückerstattungen von einer privaten Krankenkasse, die aus dem Jahr 2009 resultieren, aber erst im Jahr 2010 zufließen, steuerlich zu berücksichtigen sind, wird derzeit diskutiert. Aufgrund des Paradigmenwechsels bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen seit dem Jahr 2010 regt der Bund der Steuerzahler mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen die Einführung einer allgemeinen Billigkeitsregelung an.


Nach dieser vorgeschlagenen Billigkeitsregel sollen die Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009, die im Jahr 2010 zufließen, im Jahr 2009 berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler dies gegenüber dem Finanzamt beantragt. 
Es ist allerdings fraglich, ob das BMF eine solche Billigkeitsregelung erlässt.

 

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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