Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

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Eltern können die Aufwendungen für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten als Kinderbetreuungskosten geltend machen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 19.04.2012 (Az.: III R 29/11) entschieden.
In dem betreffenden Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch französi-sche „Sprachassistentinnen“ eingesetzt. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern aus-schließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich französisch. Ein Lehrplan exis-tierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durch-führung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.
Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe.
Dem folgte der BFH ebenso wie schon das Finanzgericht (Urteil des FG Sachsen vom 06.04.2011, Az. 2 K 1522/10) nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das körperliche, seeli-sche und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schließe auch die pädagogisch sinnvolle Ge-staltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein. Nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung beson-derer Fertigkeiten hätten nur dann vorgelegen, wenn die Dienstleistungen in einem regelmä-ßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattgefunden hätten und die von der Lehrperson während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund getreten wäre. Davon könne je-doch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

 

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