In einem weiteren Revisionsverfahren (Az.: X 33/09) geht es generell um die Frage, ob auch befristete Renten (z. B. Erwerbsunfähigkeitsrenten) aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sind (Besteuerungsanteil 50 % und mehr).