Der BFH hat in mehreren Urteilen vom 13.04.2011 (X R 54/09 sowie X R 19/09 und X R 33/09) entschieden, dass auch die Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem - gewöhnlich niedrigeren - Ertragsanteil, sondern mit dem sog. Besteuerungsanteil zu besteuern sind. Diese Besteuerung beruht auf der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz im Jahr 2004.
Der BFH hatte bereits 2009 und 2010 die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht. Nun hat er entschieden, dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten nicht gegen die Verfassung verstoße.
In dem Streitfall X R 54/09 hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr 2004 - dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes - gezahlt worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu besteuern gewesen.
Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes eingetretene Steuermehrbelastung der Klägerin sah der BFH als durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war, gerechtfertigt an. Es bestehe kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.