Nachträgliche Herstellungskosten sind - neben Anbau und Aufstockung - auch dann gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche - wenn auch nur geringfügig - vergrößert wird. Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es dabei nicht an (BFH-Urteil vom 15.05.2013 - IX R 36/12).
In dem Urteilsfall wurde ein vorhandenes undichtes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt. Auch wenn hierdurch keine neue Wohnfläche entstanden war, lagen nach Auffassung des BFH dennoch Herstellungskosten vor, da eine Nutzung als Speicher möglich sei und die „nutzbare Fläche“ demgemäß erweitert wurde.