Die im Rahmen der Veranlagung nacherhobene Kirchensteuer bei Anwendung der Abgeltungsteuer ist bis einschließlich VZ 2010 als Sonderausgabe abzugsfähig (Bsp.: Nacherhobene Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009 in 2010).
Erst ab 2011 ist der entsprechende Abzug - nach der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG - ausgeschlossen. Dann ist ein Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe nur möglich, soweit im Rahmen der Veranlagung die Tarifbesteuerung zu Anwendung kommt.