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Das Hessische FG hat mit Urteil vom 23.04.2013 (Az.: 3 K 11/10) entschieden, dass die Kosten, der in dienstlichen Räumen stattfindenden Abschiedsfeier eines aus dem Beamtenverhältnis ausscheidenden Finanzbeamten, Werbungskosten darstellen. Der Finanzbeamte schied im Urteilsfall aus dem Staatsdienst aus und übte fortan eine Tätigkeit als Steuerberater aus. Im Rahmen der Abschiedsfeier erhielt er seine Entlassungsurkunde. Als Gäste waren ausschließlich ehemalige Mitarbeiter des Finanzamtes geladen, wobei der Beamte die Gästeliste selbst bestimmte.
Für die berufliche Veranlassung der Aufwendungen – so das FG in der Begründung – kommt es nicht darauf an, ob sich der Steuerpflichtige in den Ruhestand verabschiedet oder die Arbeitsstelle wechselt.