Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).
So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09 in einem Fall, in dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging und dafür von ihrer Arbeitgeberin 17.000 € erhielt. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten.
Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird. Das Urteil wurde nunmehr im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl 2010 Teil II Seite 1.030) und ist demnach zwingend in allen vergleichbaren Fällen von der Finanzverwaltung anzuwenden.