- Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 12/09 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen sind.
- Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1 %-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit drei Urteilen vom 22. September 2010 seine Rechtsprechung vom April 2008, dass nämlich diese 0,03 %-Zuschlags-regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur einen Korrekturposten für abziehbare aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstellt und sie daher nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden war.
In den Urteilen VI R 55/09 und VI R 57/09 hatten die Arbeitnehmer jeweils einen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzbaren Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen. Während allerdings das Finanzamt als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreis der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt hatte, berücksichtigte der BFH, wie schon die Vorinstanz, den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangte so zu entsprechend geringeren Zuschlägen.
Hauptanwendungsfälle sind in erster Linie Steuerpflichtige im Außendienst, die regelmäßig nur einmal pro Woche zum Arbeitgeber fahren und denen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.
Beispiel:
Einem Steuerpflichtigen, der im Außendienst tätig ist wird ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er ebenfalls privat nutzen kann. Der Bruttolistenpreis beträgt 30.000 €. An 50 Tagen (regelmäßig einmal pro Woche) fährt der Steuerpflichtige zum Sitz des Arbeitgebers (Entfernung 120 km).
Lösung:
- Finanzverwaltung:
Privatnutzung: 1 % von 30.000 € = 300 € x 12 Monate = 3.600 €
Fahrten W-A: 0,03 % von 30.000 € x 120 km = 1.080 € x 12 Monate = 12.960 €
- BFH:
Privatnutzung: 1 % von 30.000 € = 300 € x 12 Monate = 3.600 €
Fahrten W-A: 0,002 % von 30.000 € x 120 km x 50 Tage = 3.600 €
Wichtig: Es ist darauf zu achten, dass in entsprechenden Fällen eine Korrektur des Arbeitslohns (ggf. im Veranlagungsverfahren) erfolgt!