Der BFH hat mit Urteil vom 14.04.2011 - VI R 53/10 entschieden, dass eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in den Fällen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008.
Hiernach gilt bei Antragsveranlagungen grundsätzlich nur eine Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren, während die Festsetzugsfrist bei Pflichtveranlagungen grundsätzlich sieben Jahre beträgt (4 Jahre + 3 Jahre Anlaufhemmung).
Der Unterscheidung zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung kommt insoweit weiterhin Bedeutung zu.
Zu beachten ist aber, dass auch eine Pflichtveranlagung quasi zur Antragsveranlagung führen kann und zwar insbesondere in den Fällen, in denen das Mitglied zur Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt aufgefordert wird. Hier ergibt sich der Tatbestand der Pflichtveranlagung insofern aus § 149 Abs. 1 Satz 2 AO.
§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).