Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Der BFH hat mit Urteil vom 14.04.2011 - VI R 53/10 entschieden, dass eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in den Fällen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008.

 

Hiernach gilt bei Antragsveranlagungen grundsätzlich nur eine Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren, während die Festsetzugsfrist bei Pflichtveranlagungen grundsätzlich sieben Jahre beträgt (4 Jahre + 3 Jahre Anlaufhemmung).

 

Der Unterscheidung zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung kommt insoweit weiterhin Bedeutung zu.

Zu beachten ist aber, dass auch eine Pflichtveranlagung quasi zur Antragsveranlagung führen  kann und zwar insbesondere in den Fällen, in denen das Mitglied zur Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt aufgefordert wird. Hier ergibt sich der Tatbestand der Pflichtveranlagung insofern aus § 149 Abs. 1 Satz 2 AO.

 

§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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