Der BFH hat mit Urteil vom 17.01.2013 zur Regelung, dass eine Pflichtveranlagung nur dann vorliegt, wenn die positive Summe der Einkünfte den Betrag von 410 € übersteigt, entschie-den:
- § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
- Die in § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011 geregelte rückwirkende Geltungsanordnung der Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.