Der BFH hatte entschieden, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für Fälle
der Antragveranlagung nicht gilt.
Nunmehr ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig (Az. des BVerfG: 1 BvR 924/12), in dem geklärt werden soll, ob diese Auslegung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
In entsprechenden Fällen sollte daher gegen Bescheide, die eine Veranlagung wegen Fristablaufs (4 Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) ablehnen, Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden (§ 363 Abs. 2 AO).