Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 24.02.2012 (Az.: 3 K 468/11) entschieden, dass sich die „kurze Zeit“ i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG nicht verlängert, wenn ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Gegen diesen Urteil wurde Revision beim BFH erhoben (Az.: VIII R 34/12).