Der BFH hat mit Urteil vom 30.09.2010 (III R 39/08) die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 12.12.2007 (7 K 249/07) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Damit sah der BFH die maschinellen Vorläufigkeitsvermerke inhaltlich nach Grund und Umfang als hinreichend an. Insbesondere sei es – so der BFH – nicht erforderlich, die betragsmäßige Auswirkung der vorläufigen Festsetzung anzugeben und die anhängigen Musterverfahren nach Gericht und Aktenzeichen zu benennen. Außerdem seien die Vorläufigkeitsvermerke nicht nur auf bereits anhängige Verfahren im Zeitpunkt der Festsetzung beschränkt.
Schließlich bestätigte der BFH auch die Rechtmäßigkeit von Teileinspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO).