Der BFH muss sich demnächst auch mit der Frage befassen, ob der Zinssatz von 6 Prozent per anno bei Aussetzungszinsen noch verfassungsgemäß ist. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die entsprechende Regelung in der Abgabenordnung jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 (noch) verfassungsgemäß (FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2013 - 2 K 50/12; Revision anhängig unter Az. IX R 31/13).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Gesetzgeber hat im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den auszugleichenden Zinsvorteil typisierend auf 0,5 Prozent pro Monat festgesetzt. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte der konkrete Zinsvorteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz würde wegen dessen Schwankungen auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen (so BT-Drucks 8/1410, S. 13 zur Einführung der Vollverzinsung). Die Grundannahmen des Gesetzgebers dürften gegenwärtig allerdings z. T. nicht mehr zutreffen. Insbesondere ist zweifelhaft, ob die praktischen Schwierigkeiten bei einer An-passung des Zinssatzes angesichts der Einsatzmöglichkeiten moderner EDV noch be-stehen. Zudem ist zu beachten, dass sich das Zinnsatzniveau im letzten Jahrzehnt konti-nuierlich nach unten bewegt hat.
Ungeachtet dessen sieht der Senat aber für den streitigen Zinszeitraum 2004 bis 2011 die Grenze zum verfassungswidrigen Übermaßverbot noch nicht als überschritten an.
Anmerkung: Im Streitfall ist zu beachten, dass es hier nicht um die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung (§ 233a AO) sondern um die Festsetzung von Aussetzungszinsen ging. Der durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechts-schutz und damit auch auf vorläufigen Rechtsschutz könnte in Gefahr geraten, wenn im Falle eines späteren endgültigen Unterliegens - oder Teilunterliegens wie im Streitfall - eine über-mäßige Belastung mit Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag droht. Das FG Hamburg hat im Streitfall daher die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen IX R 31/13 geführt. Wird ein Einspruch auf dieses Aktenzeichen gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.