Die Übertragung des Kinderfreibetrages auf den Elternteil, der Barunterhalt leistet, ist nicht möglich, wenn der andere Elternteil Hartz IV bezieht, aber die persönliche Betreuung übernommen hat.
Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn (nur) er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
In diesem Zusammenhang wollte eine Mutter den vollen Kinderfreibetrag auf sich übertragen, da der Vater Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV / Arbeitslosengeld II) für sich und die bei ihm lebende und von ihm betreute Tochter bezogen hat. Sie selbst leistet ordnungsgemäß Barunterhalt an den Vater.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Juni 2016 (Az.: III R 18/15) entschieden, dass eine solche Übertragung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Barunterhalt leistenden anderen Elternteil.
Aus dem Umstand, dass ein Elternteil keinen Barunterhalt, sondern Betreuungsunterhalt leistet, ergibt sich kein Anspruch auf Übertragung. Wird nur Betreuungsunterhalt geschuldet, ist die Erfüllung dieser Pflicht entscheidend, da der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung ausgeht. Die Unterhaltspflicht des Vaters ist damit erfüllt worden und für die Übertragung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kein Raum mehr.