Verhältnis von § 33b EStG zu § 35a EStG
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19.01.2012 (10 K 338/11) entschieden, dass die Gewährung eines Behindertenpauschbetrags nach § 33b EStG die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG nicht grundsätzlich ausschließt. Soweit Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, sind diese nur um den in Anspruch genommenen Behindertenpauschbetrag zu kürzen.
Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung (Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15.02.2010). Hiernach gilt Folgendes:
Rz. 29 Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 1Satz 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG (bis VZ 2007: den erhöhten Behinderten- Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG) in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35 a EStG bei ihr aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen wird.
Gegen das Urteil wurde Revision erhoben (Az.: VI R 12/12). In vergleichbaren Fällen sollten daher entsprechende Pflegeaufwendungen (gekürzt um den Behindertenpauschbetrag) nach§ 35a EStG geltend gemacht werden. Bei Ablehnung durch das Finanzamt ruhen entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO.