Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes BFH-Urteil vom 22.11.2012 (Az.: III R 64/11)
Der BFH hat mit Urteil vom 22.11.2012 (Az.: III R 64/11) entschieden, dass bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. überschritten ist, Fahrtkosten eines Kindes, die im aus Anlass eins nebenberuflich ausgeübten Studiums entstehen, nicht mit der Entferungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselb-ständiger Arbeit abgezogen werden können. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt, so der BFH in seiner Urteilsbegründung, keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Im Urteilsfall studierte ein als Steuerfachangestellter tätiges Kind (28 Wochenstunden) nebenberuflich
an einer Fachhochschule.
Hinweis: Ab 2012 ist zwar nicht mehr die Einkünfte- und Bezügegrenze zu prüfen, ein Abzug von Kindergeld würde aber im vorliegenden Fall dennoch ausscheiden, da eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt und eine schädliche Erwerbstätigkeit (> 20 Stunden) gegeben ist. Hinweise zur Anlage Kind 2012. Bei der Anlage 2012 sind verschiedene Neuregelungen zu 2011 zu beachten:
Berücksichtigungstatbestände ab 2012
Hinweis: Tatbestand lt. Zeile 17 (freiwilliger Wehrdienst als Probezeit) wurde gesetzlich nicht umgesetzt (vgl. hierzu auch das Schreiben des BZSt vom 26.11.2012 (Anlage IV)
sowie die DAFamEStG (Anlage V))
Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze bzw. die nunmehr schädliche Erwerbstätigkeit
wird in den Zeilen 22 – 27 abgefragt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG)
Hinweise:
Bei volljährigen Kindern ist zumindest in Zeile 22 die Eintragung einer „2“ (bisher keine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. Erststudium) vorzunehmen. Ab 2012 haben sich Änderungen hinsichtlich der Übertragung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ergeben (vgl. auch BSW-Online-Schulung 6/2012; Vfg. der OFD Frankfurt) o Zeile 39 und 40: „Mangelfälle“ (§ 32 Abs. 6 Satz 6 und 7 EStG)
Hinweis: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Unterhaltsvorschussgesetz wird Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. o Zeile 41: Übertragung FB für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 Satz 8 und 9 EStG)
Hinweis: Unklar ist, was unter „regelmäßiger Betreuung“ zu verstehen ist und ob der Tatbestand „Kinderbetreuungskosten trägt“ einen Mindestbetrag voraussetzt. Weiterhin ist fraglich, ob es hier eine zeitliche Grenze gibt, bis zu der ein Kind überhaupt „betreut“ werden kann. o Zeile 44: Übertragung des KFB auf einen Stief- oder Großelternteil, wenn dieser das Kind in den Haushalt aufgenommen hat und gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 10 und 11 EStG)
Ab 2012 wird bei den KV-Beiträgen der Kinder (Zeile 31 – 38) unterschieden, ob die Aufwendungen vom Stpfl. oder dem Kind geschuldet werden.