Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind auch im Jahr 2012 die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung mindernd abzuziehen (FG Sachsen, Urteil vom 14.08.2013 - 2 K 946/13; Revision zugelassen).
Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterhaltene Person (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich die Summe der Unterhaltsaufwendungen um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG).
Sachverhalt: Streitig war, wie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen im Streitjahr 2012 zu ermitteln sind. Fraglich war insbesondere, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu mindern sind.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Nach der Rechtsprechung des BVerfG waren bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzusetzen (BVerfG, Beschluss v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02). § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung enthielt bei Ermittlung der Einkünfte eine Verweisung auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, so dass aufgrund der o.g. Rechtsprechung des BVerfG bei Ermittlung der Einkünfte die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der hier streitigen Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, einzubeziehen waren. Mit Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen v. 16.07.2009 (BGBl. 2009, 1959) ist dieser Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. entfallen. Nach der Begründung des Gesetzgebers sollte der Verweis entfallen, da die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung des Unterhaltsberechtigten dienen, bereits in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG bei Ermittlung des Erhöhungsbetrages berücksichtigt sind und daher zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten mindern dürfen (BT-Drucks. 16/12254, Seite 26, zu Nr. 7, zu Buchst. b Satz 5). Der Hinweis auf die Doppelberücksichtigung in der Gesetzesbegründung gilt jedoch nicht für die Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge, da diese bei den gezahlten Unterhaltsleistungen als Erhöhungsbetrag nicht berücksichtigt werden. Sie sind daher weiterhin von den Einkünften der unterhaltenen Person abzuziehen.
Anmerkung: Das Finanzgericht weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass der durch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge notwendige Mehrbedarf nicht in dem Höchstbetrag von 8.004 € enthalten ist. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung sei daher der Begriff „Einkünfte“ in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 2012 nicht mit dem in § 2 EStG gleichzusetzen, sondern die Einkünfte i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 2012 seien um die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.