Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2013 (Az.: IX R 5/12) die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen.
Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 50.000 € für 2007 und 160.000 € für 2008) steuermindernd geltend. Sie wurden weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt, insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Be-lastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Dem steht nach Ansicht des erken-nenden IX. Senats die neuere Rechtsprechung des VI. Senats (Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehlt es aber schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich.
Abzug von Aufwendungen für ein Wertgutachten im Scheidungsverfahren
Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (FG Hessen, Urteil vom 02.07.2013 - 13 K 985/13, rechtskräftig).
Sachverhalt: Die ehemalige Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn Auskunft über das Endvermögen des Klägers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen gefordert. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der ein kostenpflichtiges Wertgutachten bezüglich des Grundbesitzes erstellte. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger meinte hingegen, dass er sich den Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei.
Hierzu führt das FG aus: Das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG unberücksichtigt gelassen. Der Kläger war nicht zur Erstellung des Wertgutachtens verpflichtet. Denn sowohl das Auskunftsverlangen als auch die Auskunftsklage der Ehefrau selbst waren lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen gerichtet und auch im Auskunftsverlangen war die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen von der Ehefrau lediglich als sinnvoll erachtet worden.
Dies entspricht im Übrigen auch der zivilrechtlichen Rechtslage (§ 1379 BGB), wonach lediglich die Verpflichtung besteht, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auch der über den Auskunftsanspruch hinaus bestehende Wertermittlungsanspruch richtet sich nur auf die zuverlässige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst, erforderlichenfalls durch Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften. Ein Sachverständiger muss insoweit nicht beauftragt werden, da der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen im Gesetz nicht vorgesehen ist. So hat auch die Ehefrau die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen im Auskunftsverlangen lediglich als sinnvoll und damit nicht als zwingend erachtet. Das Gutachten ist damit vom Kläger in eigener Verantwortung und nicht zwangsläufig in Auftrag gegeben worden. Folgerichtig hat auch das Familiengericht die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als erstattungsfähig angesehen.
Hinweis: Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 12.05.2011 - VI R 42/10), mit der dieser die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben hat und nunmehr darauf abstellt, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Denn die neue Rechtsprechung des BFH ist dahingehend zu verstehen, dass lediglich Zivilprozesskosten im engeren Sinne, das heißt lediglich Gerichtskosten (Gebühren und Aus-lagen) und außergerichtliche Kosten (Vergütungsansprüche eines eigenen Prozessbevoll-mächtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners) abzugsfähig sind. Hierzu gehören aber nicht die Aufwendungen für ein Wertgutachten, das - wie im Streitfall - in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben wurde.
Anmerkung: Ab dem VZ 2013 sind Prozesskosten grds. vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen - es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).