Nach der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 30.03.2011 (Az.: 4 K 1053/09) sind Praxisgebühren der gesetzlich Versicherten als Krankheitskosten den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen und nicht als Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigten.
Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim BFH erhoben (Az. X R 41/11); entsprechende Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, ruhen gemäß § 363 Abs. 2 AO.