Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

  • Zeile 13 – Beiträge zu Krankenversicherungen, die als Zusatzbeitrag geleistet wurden

Hierbei handelt es um Zusatzbeiträge, die von bestimmten Krankenkassen als monatliche Festbeträge (z. B. DAK 8 € pro Monat ab 01.02.2010) beim Steuerpflichtigen selbst erhoben werden (keine Abwicklung über den Arbeitgeber). Es handelt sich zu 100 % um Basiskrankenversicherungsbeiträge (auch bei Krankengeld-Anspruch).

Welche Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben ist aus den Anlagen ersichtlich.

 

  • Zeile 30 – Beiträge zu Krankenversicherungen z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung
In Abgrenzung zum oben beschriebenen Zusatzbeitrag handelt es sich hier um Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung um zusätzliche Leistungen (über die Basisabsicherung hinaus) abzusichern (z. B. Zahnersatz). Diese Beiträge stellen keine Basiskrankenversicherungsbeiträge dar und sind demnach nur bei der Berechnung der Höchstbeträge von 1.900 € / 2.800 € zu berücksichtigen.

 

  • Zeile 35 – Beiträge zu Krankenversicherungen z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung

Werden die Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen, sind die Beiträge in Zeile 34 (Seite 2 der Anlage Vorsorgeaufwand) einzutragen. Auch diese Beiträge stellen keine Basiskrankenversicherungsbeiträge dar und sind demnach ebenfalls nur bei der Berechnung der Höchstbeträge von 1.900 € / 2.800 € zu berücksichtigen.

 

  • Zeile 18 und 24 – Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner

Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner, die regelmäßig auf dem Rentenbescheid ausgewiesen werden, sind in voller Höhe in Zeile 18 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Die Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen, die von der Deutschen Rentenversicherung geleistet werden (ebenfalls aus dem Rentenbescheid ersichtlich), sind dann in Zeile 24 separat einzutragen.

Wichtig: Nicht lediglich die verbleibenden Eigenbeiträge in Zeile 18 eintragen, da von der Deutsche Rentenversicherung - im Rahmen der Rentenbezugsmitteilungen nach   § 22a EStG - auch die Daten der Krankenversicherung an das Finanzamt übermittelt werden und es bei einer Saldierung hier zu Problemen kommen kann.

 

  • Krankenversicherungsbeiträge für Kinder (Zeile 31 – 37 der Anlage Kind)

Abzugsfähig sind hier in erster Linie Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes, bei denen der Steuerpflichtige selbst Versicherungsnehmer ist (z. B. privat versicherte Kinder eines Beamten).

Allerdings werden nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht.

Hierunter fallen beispielsweise die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung und Beiträge des selbst privat versicherten Steuerpflichtigen zu der gesetzlichen Krankenversicherung des behinderten Kindes (im Hinblick auf Leistungsausschlüsse der privaten Krankenversicherung; hier ist Versicherungsnehmer das Kind).

Der Hauptanwendungsfall dürfte allerdings Kinder betreffen, die sich in Ausbildung befinden und die aufgrund der Ausbildungsvergütung selbst Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Auch diese Beiträge können, soweit ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, als Basiskrankenversicherungsbeiträge der Eltern berücksichtigt werden (!). Voraussetzung ist natürlich, dass das Kind diese Beiträge nicht selbst steuerlich geltend macht.

 

  • Krankenversicherungsbeiträge von/für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht

Hier ist abzugrenzen zwischen Eintragungen auf der Anlage Vorsorgeaufwand der Eltern (Zeile 38 – 43) und Eintragungen auf der Anlage Unterhalt (Zeile 11 – 16).

 

 

Auf die Anlage Vorsorgeaufwand werden nur Beiträge eingetragen, bei denen der Steuerpflichtige selbst Versicherungsnehmer ist. Diese Beiträge werden dann als Basiskrankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Sonderausgabenberechnung der Eltern berücksichtigt.

Ist Versicherungsnehmer das Kind, so sind die Beiträge auf der Anlage Unterhalt einzutragen. Diese Beiträge werden nicht als Sonderausgaben berücksichtigt, sondern erhöhen lediglich den maximal abzugsfähigen Unterhaltsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG von 8.004 €.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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