Hat ein Arbeitnehmer mit dem Lohn einen steuerfreien Zuschuss für seine Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, steht dieser - nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG - insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung mindert dieser Zuschuss nur die Beiträge zur Basisabsicherung und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Wahlleistungen abgesichert hat (vgl. auch Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 13.09.2010 sowie das entsprechende Anwendungsbeispiel in Rz. 73; vgl. BSW-Online-Schulung 4/2011).
Zwischenzeitlich sind diesbezüglich mehrer Klageverfahren bei Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg 3 K 974/11, FG Hamburg 3 K 144/11, FG Hessen 1 K 1878/11, FG Münster 3 K 144/11 E und 7 K 2814/11 E).
Hat ein Arbeitnehmer mit dem Lohn einen steuerfreien Zuschuss für seine Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, steht dieser - nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG - insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung mindert dieser Zuschuss nur die Beiträge zur Basisabsicherung und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Wahlleistungen abgesichert hat (vgl. auch Rz. 72 des BMF-Schreibens vom 13.09.2010 sowie das entsprechende Anwendungsbeispiel in Rz. 73; vgl. BSW-Online-Schulung 4/2011).
Zwischenzeitlich sind diesbezüglich mehrer Klageverfahren bei Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg 3 K 974/11, FG Hamburg 3 K 144/11, FG Hessen 1 K 1878/11, FG Münster 3 K 144/11 E und 7 K 2814/11 E).