Beitragsordnung
Aufnahmegebühr
Was kostet ein Steuerberater bzw. die Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein?
Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt einmalig 10,- Euro. (Die Umsatzsteuer ist darin enthalten.)
Mitgliedsbeiträge
Bei Ehegatten, die beim Lohnsteuerjahresausgleich zusammen veranlagt werden, werden die Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.
Erstbeitrag: Der vorläufige Beitrag richtet sich nach den Angaben des neuen Mitgliedes.
Sollte sich im Laufe der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung herausstellen, dass die vom Mitglied vorgenommene Einstufung unrichtig war, wird im Nachhinein der korrekte Beitrag erhoben und die Differenz zum korrekten Beitrag nachgefordert bzw. erstattet.
Sind für ein neu eingetretenes Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu fertigen, so werden die Einnahmen aus diesem(n) Vorjahr(en) der nachfolgend erläuterten Beitragsbemessungsgrundlage hinzu gerechnet und daraus der Jahresbeitrag gebildet für das erste Mitgliedsjahr berechnet.
Folgebeitrag
Anhand der vorliegenden Daten wird die korrekte Einstufung vom Lohnsteuerhilfebund Deutschland e.V. vorgenommen.
Ausgehend hiervon staffelt sich der Mitgliedsbeitrag nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Diese sind u.a.:
- Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Brutto-Jahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und die bezogenen Einnahmen nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen sowie Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen und Krankengeld und
- der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus
- sonstigen Einkünften wie z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernde Lasten;
- 250 % der Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Abs. 1-3 EStG) sowie Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- privaten Veräußerungsgeschäften,
- 250 % der Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Beitrags-Staffel
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