Ab 2009 wird die Vorsorgepauschale (§ 39b EStG) nur noch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Dies hat nicht nur Auswirkungen im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge sondern auch hinsichtlich des Teils der Vorsorgepauschale der für die Rentenversicherungsbeiträge gewährt wird. Die Regelung findet sich in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3a EStG.
Ist der tatsächliche Sonderausgabenabzug geringer als die Vorsorgepauschale, so liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG)vor.
Grundsätzlich führen Vorsorgepauschale und tatsächlicher Sonderausgabenabzug aber zum gleichen Ergebnis:
Beispiel:
Ein lediger Stpfl. erzielt in 2010 einen Bruttoarbeitslohn von 30.000 €. Hiervon werden insgesamt u. a. folgenden Sozialabgaben einbehalten: AN und AG-Anteil zur Rentenversicherung jeweils 2.985 € (19,9 % von 30.000 € x ½) = 5.970 €.
Lösung Beispiel:
- Vorsorgepauschale:
- § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3a EStG: 50 % des gesamten RV-Beitrags von 5.970 € = 2.985 € davon 40 % (§ 39b Abs. 4 EStG) = 1.194 €
- Veranlagungsverfahren:
- § 10 Abs. 3 EStG = AN + AG-Anteil zur RV = (5.970 € x 70 %) – 2.985 € AG-Anteil = 1.194 €
Entgegen der Regelung bis 2009 haben sich allerdings folgende Änderungen ergeben, da bisher in diesen Fällen ein zu hoher Rentenversicherungsbeitrag unterstellt wurde:
- Abfindungen/Entschädigungen (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Satz 2 EStG):
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sind bei der pauschalen Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu berücksichtigen, da diese tatsächlich auch nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
- Beitragsbemessungsgrenze (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3a) letzter Halbsatz EStG):
Ab 2010 ist bei der pauschalen Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West: 66.000 € (2010 und 2011) Ost: 55.800 € (2010) bzw. 57.600 € (2011)) zu berücksichtigen. Bisher galt hier aus Vereinfachungsgründen einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze West.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge hälftig zu tragen. Hiervon gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen:
- Altersteilzeitbeschäftigte:
- Die Aufstockungsbeiträge zur RV, mindestens in Höhe des Betrags, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, hat der Arbeitgeber allein zu tragen; diese sind steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG.
- Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld:
- Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen; diese sind steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG.
Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG; vgl. auch Rz. 13a des BMF-Schreibens vom 23.08.2010).
Vom Arbeitgeber dürfen daher auf der Lohnsteuerbescheinigung keine Beiträge oder Zuschüsse bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn (z. B. auch nach DBA oder ATE) entfallen oder die nach anderen Vorschriften als § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind.
Die oben aufgeführten Fälle sind ebenfalls von dieser Einschränkung betroffen (§ 3 Nr. 28 EStG bei Altersteilzeit bzw. § 3 Nr. 2 EStG bei Kurzarbeiter oder Winterausfallgeld).
Einige Arbeitgeber beachten diese Regelung allerdings nicht und weisen die tatsächlich abgeführten Arbeitgeberbeiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung aus, anstatt nur die auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn entfallenden Beiträge.
Werden diese Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung übernommen, kann dies bei der Berechnung der Sonderausgaben zu einem für die Steuerpflichtigen ungünstigeren Ergebnis führen. Eine Korrektur dieses Fehlers über die höhere Vorsorgepauschale erfolgt ab 2010 nicht mehr.
Beispiel:
Ein lediger Stpfl. hat im Jahr 2010 steuerfreie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung weist folgende Werte aus:
22. |
Arbeitgeberanteil zur gesetzlicher Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen |
1.981,00 € |
23. |
Arbeitnehmeranteil zur gesetzlicher Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen |
840,78 € |
Lösung Beispiel:
Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu den Aufstockungsbeträgen hat der Arbeitgeber in voller Höhe zu tragen. Dieser zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers hätte nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden dürfen, sondern lediglich ein Betrag in Höhe von 840,78 € (gleiche Höhe wie der Arbeitnehmeranteil).
Würden die Werte ungeprüft übernommen, hätte dies folgende Auswirkung:
Berechnung |
falsch |
richtig |
Arbeitnehmeranteil zur RV |
841 € |
841 € |
+ Arbeitgeberanteil zur RV |
1.981 € |
841 € |
= Summe |
2.822 € |
1.682 € |
max. 20.000 € |
2.822 € |
1.682 € |
davon 70 % |
1.976 € |
1.178 € |
- Arbeitgeberanteil zur RV (100 %) |
1.981 € |
841 € |
= abzugsfähiger Betrag Altervorsorgeaufwendungen |
- 5 € |
337 € |
Weichen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung erkennbar voneinander ab, weil sich der Arbeitnehmer in der Altersteilzeitbeschäftigung befindet oder Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erhalten hat, sollte der Arbeitgeberanteil auf den gleichen Wert wie der Arbeitnehmeranteil reduziert werden.
- Weiterbeschäftigte Rentner:
Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben bzw. Altersrentner mit Vollrente und Pensionsempfänger die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, haben keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt allerdings den regulären Beitrag.
Zu beachten ist hier, dass diese Beiträge nicht zu erfassen sind, da dem Steuerpflichtigen aufgrund dieser Beiträge keine Rentenansprüche erwachsen (Rz. 13a des BMF-Schreibens vom 23.08.2010).
Sollte der Arbeitgeber wiederum die Beträge fälschlicherweise auf der Lohnsteuerkarte ausweisen, muss auch hier auf eine entsprechende Korrektur geachtet werden, damit auch hier nicht der oben beschriebene Effekt eintritt.
Zu beachten ist noch, dass auch bei richtiger Eintragung auf der Anlage „Vorsorgeaufwand“ zu kontrollieren ist, dass der Wert nicht vom Finanzamt durch ungeprüfte Übernahme der elektronisch mitgeteilten Werte des Arbeitgebers wieder abgeändert wird.
In folgenden Fällen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung ebenfalls unterschiedlich, wobei hier jedoch keine Korrektur zu erfolgen hat:
- Personen in Berufsausbildung bei einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325 €monatlich.
- Der Arbeitgeber hat die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein aufzubringen.
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologischesJahr leisten.
- Der Arbeitgeber hat die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein aufzubringen.
- Versicherte in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
- Der Beitrag zu knappschaftlichen Rentenversicherung ist vom Arbeitnehmer zu 1/3 und vom Arbeitgeber zu 2/3 zu tragen.
- Beschäftigte in der Gleitzonezwischen 400,01 € und 800,00 €
- Der Arbeitgeber hat den hälftigen Regelbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen; bei dem Arbeitnehmer steigt der Rentenversicherungsbeitrag stufenweise zum vollen hälftigen Beitrag an.
- Beschäftigte mit einem Lohn bis zu 400 €
- Soweit das Beschäftigungsverhältnis (400 €-Job) mittels Lohnsteuerkarte besteuert wird (Wahlrecht des Arbeitgebers), ist auf der Lohnsteuerbescheinigung der pauschale Arbeitgeberbeitrag zu bescheinigen (5 % bzw. 15 %). Dieser Betrag mindert dann ggf. auch die Rentenversicherungsbeiträge des Ehegatten. Für den Arbeitnehmer fallen nur im Falle der freiwilligen Aufstockung auf den vollen Regelpflichtbeitrag (19,90 %) entsprechende Beträge an, die dann ebenfalls auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind.
- Bei der pauschalen Besteuerung mit 2 % (Regelfall) sind die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung grundsätzlich nicht im Rahmen der Berechnung der Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dies erfolgt nur auf Antrag und macht auch nur dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer von seiner Aufstockungsoption gebrauch macht und der tatsächliche Sonderausgabenabzug durch die Einbeziehung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil günstiger ist. Die Eintragungen erfolgen hier in Zeile 6 (Arbeitnehmerbeitrag) bzw. Zeile 10 (Arbeitgeberanteil) der Anlage „Vorsorgeaufwand“.
- Behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen z. B. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind.
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind vom Träger der Einrichtung zu zahlen.
Ab 2009 wird die Vorsorgepauschale (§ 39b EStG) nur noch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Dies hat nicht nur Auswirkungen im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge sondern auch hinsichtlich des Teils der Vorsorgepauschale der für die Rentenversicherungsbeiträge gewährt wird. Die Regelung findet sich in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3a EStG.
Ist der tatsächliche Sonderausgabenabzug geringer als die Vorsorgepauschale, so liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG)vor.
Grundsätzlich führen Vorsorgepauschale und tatsächlicher Sonderausgabenabzug aber zum gleichen Ergebnis:
Beispiel:
Ein lediger Stpfl. erzielt in 2010 einen Bruttoarbeitslohn von 30.000 €. Hiervon werden insgesamt u. a. folgenden Sozialabgaben einbehalten: AN und AG-Anteil zur Rentenversicherung jeweils 2.985 € (19,9 % von 30.000 € x ½) = 5.970 €.
Lösung Beispiel:
- Vorsorgepauschale:
- § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3a EStG: 50 % des gesamten RV-Beitrags von 5.970 € = 2.985 € davon 40 % (§ 39b Abs. 4 EStG) = 1.194 €
- Veranlagungsverfahren:
- § 10 Abs. 3 EStG = AN + AG-Anteil zur RV = (5.970 € x 70 %) – 2.985 € AG-Anteil = 1.194 €
Entgegen der Regelung bis 2009 haben sich allerdings folgende Änderungen ergeben, da bisher in diesen Fällen ein zu hoher Rentenversicherungsbeitrag unterstellt wurde:
- Abfindungen/Entschädigungen (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Satz 2 EStG):
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sind bei der pauschalen Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu berücksichtigen, da diese tatsächlich auch nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
- Beitragsbemessungsgrenze (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3a) letzter Halbsatz EStG):
Ab 2010 ist bei der pauschalen Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West: 66.000 € (2010 und 2011) Ost: 55.800 € (2010) bzw. 57.600 € (2011)) zu berücksichtigen. Bisher galt hier aus Vereinfachungsgründen einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze West.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge hälftig zu tragen. Hiervon gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen:
- Altersteilzeitbeschäftigte:
- Die Aufstockungsbeiträge zur RV, mindestens in Höhe des Betrags, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, hat der Arbeitgeber allein zu tragen; diese sind steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG.
- Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld:
- Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen; diese sind steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG.
Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG; vgl. auch Rz. 13a des BMF-Schreibens vom 23.08.2010).
Vom Arbeitgeber dürfen daher auf der Lohnsteuerbescheinigung keine Beiträge oder Zuschüsse bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn (z. B. auch nach DBA oder ATE) entfallen oder die nach anderen Vorschriften als § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind.
Die oben aufgeführten Fälle sind ebenfalls von dieser Einschränkung betroffen (§ 3 Nr. 28 EStG bei Altersteilzeit bzw. § 3 Nr. 2 EStG bei Kurzarbeiter oder Winterausfallgeld).
Einige Arbeitgeber beachten diese Regelung allerdings nicht und weisen die tatsächlich abgeführten Arbeitgeberbeiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung aus, anstatt nur die auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn entfallenden Beiträge.
Werden diese Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung übernommen, kann dies bei der Berechnung der Sonderausgaben zu einem für die Steuerpflichtigen ungünstigeren Ergebnis führen. Eine Korrektur dieses Fehlers über die höhere Vorsorgepauschale erfolgt ab 2010 nicht mehr.
Beispiel:
Ein lediger Stpfl. hat im Jahr 2010 steuerfreie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung weist folgende Werte aus:
22. |
Arbeitgeberanteil zur gesetzlicher Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen |
1.981,00 € |
23. |
Arbeitnehmeranteil zur gesetzlicher Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen |
840,78 € |
Lösung Beispiel:
Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu den Aufstockungsbeträgen hat der Arbeitgeber in voller Höhe zu tragen. Dieser zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers hätte nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden dürfen, sondern lediglich ein Betrag in Höhe von 840,78 € (gleiche Höhe wie der Arbeitnehmeranteil).
Würden die Werte ungeprüft übernommen, hätte dies folgende Auswirkung:
Berechnung |
falsch |
richtig |
Arbeitnehmeranteil zur RV |
841 € |
841 € |
+ Arbeitgeberanteil zur RV |
1.981 € |
841 € |
= Summe |
2.822 € |
1.682 € |
max. 20.000 € |
2.822 € |
1.682 € |
davon 70 % |
1.976 € |
1.178 € |
- Arbeitgeberanteil zur RV (100 %) |
1.981 € |
841 € |
= abzugsfähiger Betrag Altervorsorgeaufwendungen |
- 5 € |
337 € |
Weichen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung erkennbar voneinander ab, weil sich der Arbeitnehmer in der Altersteilzeitbeschäftigung befindet oder Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erhalten hat, sollte der Arbeitgeberanteil auf den gleichen Wert wie der Arbeitnehmeranteil reduziert werden.
- Weiterbeschäftigte Rentner:
Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben bzw. Altersrentner mit Vollrente und Pensionsempfänger die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, haben keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt allerdings den regulären Beitrag.
Zu beachten ist hier, dass diese Beiträge nicht zu erfassen sind, da dem Steuerpflichtigen aufgrund dieser Beiträge keine Rentenansprüche erwachsen (Rz. 13a des BMF-Schreibens vom 23.08.2010).
Sollte der Arbeitgeber wiederum die Beträge fälschlicherweise auf der Lohnsteuerkarte ausweisen, muss auch hier auf eine entsprechende Korrektur geachtet werden, damit auch hier nicht der oben beschriebene Effekt eintritt.
Zu beachten ist noch, dass auch bei richtiger Eintragung auf der Anlage „Vorsorgeaufwand“ zu kontrollieren ist, dass der Wert nicht vom Finanzamt durch ungeprüfte Übernahme der elektronisch mitgeteilten Werte des Arbeitgebers wieder abgeändert wird.
In folgenden Fällen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung ebenfalls unterschiedlich, wobei hier jedoch keine Korrektur zu erfolgen hat:
- Personen in Berufsausbildung bei einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325 €monatlich.
- Der Arbeitgeber hat die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein aufzubringen.
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologischesJahr leisten.
- Der Arbeitgeber hat die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein aufzubringen.
- Versicherte in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
- Der Beitrag zu knappschaftlichen Rentenversicherung ist vom Arbeitnehmer zu 1/3 und vom Arbeitgeber zu 2/3 zu tragen.
- Beschäftigte in der Gleitzonezwischen 400,01 € und 800,00 €
- Der Arbeitgeber hat den hälftigen Regelbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen; bei dem Arbeitnehmer steigt der Rentenversicherungsbeitrag stufenweise zum vollen hälftigen Beitrag an.
- Beschäftigte mit einem Lohn bis zu 400 €
- Soweit das Beschäftigungsverhältnis (400 €-Job) mittels Lohnsteuerkarte besteuert wird (Wahlrecht des Arbeitgebers), ist auf der Lohnsteuerbescheinigung der pauschale Arbeitgeberbeitrag zu bescheinigen (5 % bzw. 15 %). Dieser Betrag mindert dann ggf. auch die Rentenversicherungsbeiträge des Ehegatten. Für den Arbeitnehmer fallen nur im Falle der freiwilligen Aufstockung auf den vollen Regelpflichtbeitrag (19,90 %) entsprechende Beträge an, die dann ebenfalls auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind.
- Bei der pauschalen Besteuerung mit 2 % (Regelfall) sind die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung grundsätzlich nicht im Rahmen der Berechnung der Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dies erfolgt nur auf Antrag und macht auch nur dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer von seiner Aufstockungsoption gebrauch macht und der tatsächliche Sonderausgabenabzug durch die Einbeziehung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil günstiger ist. Die Eintragungen erfolgen hier in Zeile 6 (Arbeitnehmerbeitrag) bzw. Zeile 10 (Arbeitgeberanteil) der Anlage „Vorsorgeaufwand“.
- Behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen z. B. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind.
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind vom Träger der Einrichtung zu zahlen.