Das BMF hat am 26.11.2013 das Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren in einer geänderten Fassung neu herausgegeben (s. Anlage). Die Änderungen sind hierbei durch Fettdruck gekennzeichnet.
Da die Vorsorgepauschale nur im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG), können in der Praxis Gestaltungen auftreten, bei denen diese höher als der tatsächliche Sonderausgabenabzug ist.
Hier ist dann – soweit der Arbeitslohn die Grenze von 10.200 € (bei Ehegatten 19.400 €) übersteigt – ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
In der Praxis sind u. a. folgende Fälle problematisch: Arbeitslohn nach den Steuerklassen V und/oder VI Soldaten mit kostenfreier ärztlicher Behandlung Steuerpflichtige mit Witwensplitting Kinder, bei denen die Krankenversicherungsaufwendungen auf die Eltern übertragen wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a) Satz 2 EStG) Steuerpflichtige mit Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (bis 450 €) und Besteuerung mittels Lohnsteuerkarte Steuerpflichtige mit Arbeitslohn im Gleitzonenbereich (450 € - 850 €)