Nach dem Zensusgesetz vom 08.07.2009 (ZensG 2011 - BGBl. I S. 1781) ist im Jahre 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Für die Durchführung des Zensus 2011 werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte (Interviewer) eingesetzt. Diese erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach bundeseinheitlicher Abstimmung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei ist (§ 11 Abs. 4 ZensG 2011).
D.h. die nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nicht in jedem Fall in vollem Umfang steuerfrei. Vielmehr richtet sich die Höhe der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 LStR. Da die Aufwandsentschädigungen nicht durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bestimmt sind, können sie ohne weiteren Nachweis in Höhe von 175 € monatlich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR steuerfrei bleiben. Die weiteren Regelungen des R 3.12 Abs. 3 Sätze 4 ff. LStR - insbesondere zur Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge - sind zu beachten.
Ein ggf. steuerpflichtiger Anteil der Aufwandsentschädigung ist in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen.
Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG (vgl. § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG) sind nicht anwendbar.
Hinweis:
Die neben der Aufwandsentschädigung gezahlten Fahrtkostenerstattungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG.