Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09 entschieden, dass es europarechtlich nicht geboten ist, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu gewähren. In dem Urteilsfall hatte der im Inland wohnende und hier als Arzt praktizierende Kläger erfolglos Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Haus begehrt.
Gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde erhoben, die beim BVerfG unter dem Az.: 1 BvR 1819/11 geführt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09 entschieden, dass es europarechtlich nicht geboten ist, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu gewähren. In dem Urteilsfall hatte der im Inland wohnende und hier als Arzt praktizierende Kläger erfolglos Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Haus begehrt.
Das Finanzgericht hatte dem Kläger unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2008 C 152/05 die Zulage gewährt. Dem folgte der BFH nicht und stützte sich dazu auf folgende Argumente: Gegenstand des Urteils des EuGH war ein Vertragsverletzungsverfahren, das (u.a.) die Besteuerung von Grenzpendlern betraf; es hat damit keine Geltung für den Fall des in Deutschland lebenden und praktizierenden Klägers. Soweit das Versagen von Eigenheimzulage Grundfreiheiten des Klägers beschränkt (z.B. die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit), ist dies durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirkt sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte durch Urteil vom 20.10.2010 IX R 20/09 entschieden, dass es europarechtlich nicht geboten ist, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu gewähren. In dem Urteilsfall hatte der im Inland wohnende und hier als Arzt praktizierende Kläger erfolglos Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Haus begehrt.
Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Az.: 1 BvR 1819/11), die allerdings vom BVerfG durch Beschluss vom 09.01.2012 nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BSW-Online-Schulung 4/2011).