Für die steuerliche Behandlung von Abschlussgebühren für Bausparverträge im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt Folgendes:
Die Abschlussgebühren sind zu dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet werden, als endgültig abgeflossen anzusehen. Die Möglichkeit einer etwaigen späteren Rückzahlung stellt eine steuerlich unbeachtliche auflösende Bedingung dar.
Die Aufwendungen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein hinreichend enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem konkreten Einkunftserzielungsobjekt - z. B. im Fall der Zwischenfinanzierung des Kaufpreises eines Gebäudes - besteht (vgl. BFH-Urteile vom 08.02.1983, VIII R 163/81, BStBl 1983 II S. 355 sowie vom 01.10.2002, IX R 12/00, BStBl 2003 II S. 398).
Sind die Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt worden, so liegen im Fall ihrer Rückgewähr insoweit steuerpflichtige Einnahmen vor.