(Bayerisches Landesamt für Steuern vom 06.08.2010, Az: S 2211.1.1-4/2 St 32)
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnaher Herstellungsaufwand; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Die Baumaßnahmen müssen zum Ende des Dreijahreszeitraums weder abgeschlossen, abgerechnet, noch bezahlt sein. Hier soll die Umgehung der Einstufung als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, z. B. durch Hinauszögern des Abschlusses von Baumaßnahmen, verspäteter Abnahme von Werkleistungen oder verspäteter Bezahlung verhindert werden.
Für den Fall, dass eine vor Ablauf der Dreijahresfrist begonnene Baumaßnahme erst nach Ablauf der Dreijahresfrist beendet wurde und die bis zum Ablauf der Dreijahreszeitraums bereits durchgeführten Leistungen die 15-Prozent-Grenze übersteigen, ist insoweit anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gegeben. Die nach Beendigung der Dreijahresfrist noch getätigten Leistungen dieser Baumaßnahme werden nicht in die Ermittlung der 15-Prozent-Grenze eingezogen und unterliegen daher auch nicht der Regelung für anschaffungsnahen Herstellungsaufwand.