Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.12.2012 (Az.: 9 K 1637/10) entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt (vgl. BSW-Online-Schulung 1/2013).
Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 13/13).