Durch das JStG 2010 wurde in § 52a Abs. 10 S. 7 EStG klarstellend geregelt, dass erhaltene Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu versteuern sind.
Damit unterliegen auch erhaltene Stückzinsen bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, nach Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung nach § 20 EStG.
Da in diesen Fällen bisher von den Banken wegen der fehlenden Regelung (Anwendung der Abgeltungsteuer auf Fälle des § 20 Abs. 2 EStG bei Anschaffung von Wertpapieren vor dem 01.01.2009) keine Abgeltungsteuer erhoben wurde, ist dies nach Auffassung der Finanzverwaltung im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachzuholen (Eintragung in Zeile 15 der Anlage KAP).
Beim FG Münster ist zu der Frage der Besteuerung von Stückzinsen aus „Altanleihen“ unter dem Az.: 2 K 3644/10 E derzeit ein Klageverfahren anhängig. Darin macht der Kläger geltend, dass es sich bei der Änderung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestandes handeln würden. Nach Ansicht des Klägers sind die von ihm im Kalenderjahr 2009 erhaltenen Stückzinsen demnach nicht steuerbar.