Von besonderer Bedeutung bei der Frage, ob die Kosten für eine Berufsausbildung bzw. ein Studium als Werbungskosten oder nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind, ist die Frage, ob bereits eine Berufsausbildung bzw. ein Studium abgeschlossen wurde. Die Verwaltung hat sich hierzu in dem umfangreichen BMF-Schreiben vom 22.09.2010 (BStBl 2010 II Seite 721) geäußert.
Nunmehr hat sich auch der BFH mit dem Begriff der „Erstausbildung“ beschäftigt und mit Urteil vom 27.10.2011 (VI R 52/10) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung i. S. von § 12 Nr. 5 EStG weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt. Im Urteilsfall absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, die vom BFH als erstmalige Berufsausbildung angesehen wurde. Mitentscheidend für den BFH war der Umstand, dass der Beruf des Rettungssanitäters, der regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird, eine mehrmonatige, landesrechtlich geregelte Ausbildung voraussetzt.
In einem weiteren Verfahren wird sich der BFH voraussichtlich mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Schulung zur Flugbegleiterin eine Erstausbildung darstellt. Das FG Köln hatte dies mit Urteil vom 12.12.2012 (Az.: 7 K 3147/08) so anerkannt und die Kosten für die anschließende Pilotenausbildung in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt. Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom BFH zugelassen.
Die Rechtsfrage hat ebenfalls – wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen – Bedeutung bei der Frage der Kindberücksichtigung ab 2012 in den Fällen einer schädlichen Erwerbstätigkeit (vgl. hierzu auch die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 07.12.2011).