Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2010 (Az.: VIII R 33/07) entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen (§ 233a AO) nicht zu versteuern sind.
Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil reagiert und im Jahressteuergesetz 2010 (Verkündung am 14.12.2010 im BGBl. I 2010, 1768) geregelt, dass Erstattungszinsen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG n. F.).
Gem. § 52a Abs. 8 S. 2 EStG n. F. ist diese Regelung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; d. h. in allen noch offenen Fällen. Nach Auffassung des Gesetzgebers wird mit dieser Anwendungsregelung das Vertrauen der Steuerpflichtigen nicht verletzt, da bis zur BFH-Entscheidung die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen nicht strittig war.
Das FG Münster hat sich bereits jetzt mit dieser neuen Regelung befasst und in seiner Entscheidung vom 16.12.2010 (5 K 3626/03 E, veröffentlicht am 17.01.2011) festgestellt, dass die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden ist. Das FG hat jedoch die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. VIII R 1/11 geführt wird.
Ein weiteres Revisionsverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von
Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist beim BFH unter dem Az. VIII R 36/10 anhängig.
Tip: Einspruch einlegen unter Hinweis auf die beiden Aktenzeichen des BFH.
Soweit sich Steuerpflichtige hierauf berufen, ruhen Einspruchsverfahren kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.