Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2010 (Az.: VIII R 33/07) entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen (§ 233a AO) nicht zu versteuern sind.

Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil reagiert und im Jahressteuergesetz 2010 (Verkündung am 14.12.2010 im BGBl. I 2010, 1768) geregelt, dass Erstattungszinsen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG n. F.).

Gem. § 52a Abs. 8 S. 2 EStG n. F. ist diese Regelung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; d. h. in allen noch offenen Fällen. Nach Auffassung des Gesetzgebers wird mit dieser Anwendungsregelung das Vertrauen der Steuerpflichtigen nicht verletzt, da bis zur BFH-Entscheidung die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen nicht strittig war.

Das FG Münster hat sich bereits jetzt mit dieser neuen Regelung befasst und in seiner Entscheidung vom 16.12.2010 (5 K 3626/03 E, veröffentlicht am 17.01.2011) festgestellt, dass die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden ist. Das FG hat jedoch die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. VIII R 1/11 geführt wird.

Ein weiteres Revisionsverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von

Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist beim BFH unter dem Az. VIII R 36/10 anhängig.

Tip: Einspruch einlegen unter Hinweis auf die beiden Aktenzeichen des BFH.

Soweit sich Steuerpflichtige hierauf berufen, ruhen Einspruchsverfahren kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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