Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1 %-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkaufspreisen - insbesondere, wenn es sich bei dem Wagen um einen Gebrauchtwagen handelt.
Beim BFH ist derzeit unter dem Az.: VI R 51/11 ein Verfahren anhängig, in dem die Anwendung der 1 %-Regelung diesbezüglich geklärt werden soll. Entsprechende Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Das Musterverfahren betrifft dabei gleichermaßen Arbeitnehmer und Unternehmer, die ein entsprechendes Fahrzeug privat nutzen.